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Regelmäßige Fachbeiträge

Straßenausbaubeiträge sind in Thüringen abgeschafft

Der Thüringer Landtag hat inzwischen ein Änderungsgesetz zum Thüringer Kommunalabgabengesetz beschlossen, mit dem die schon länger angekündigte Abschaffung der Straßenausbaubeiträge umgesetzt wird.

Letztlich kam es zu einer Stichtagsregelung, wobei Straßenausbaubeiträge für solche Maßnahmen nicht mehr erhoben werden, bei denen die sogenannte sachliche Beitragspflicht ab 01.01.2019 entstanden ist.

Hat ein Anlieger einmalige Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflicht erst nach 31.12.2018 entstanden ist, bereits bezahlt, dann sind die Gemeinden verpflichtet, auf Antrag an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, diese (unverzinst) zurückzuzahlen. Die Rückzahlung soll dabei innerhalb von zwölf Monaten ab Antragstellung erfolgen. Die Frist beginnt jedoch frühestens ab dem 01.01.2021 und der Antrag ist befristet zu stellen bis spätestens 31.12.2025.

Soweit jemand also in 2019 Beitragsbescheide für Straßenausbaubeiträge in Thüringen erhalten hat und diese bereits bezahlt hat, sollte dieser nicht verpassen, einen entsprechenden Erstattungsantrag zu stellen.

Steuerliche Berücksichtigung von Straßenausbaubeiträgen

Bei der Gelegenheit möchte ich Ihnen einen Überblick darüber geben, wie denn zu leistende Straßenausbaubeiträge überhaupt steuerlich zu berücksichtigen sind.

Im Rahmen der Einkünfteerzielung, also wenn die Immobilie, bezüglich derer Straßenausbaubeiträge anfallen, entweder zur privaten Vermietung oder Verpachtung oder aber im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer selbständigen Arbeit verwendet wird, muss unterschieden werden zwischen erstmaligen Beiträgen des Steuerpflichtigen für die Erschließung des Grundstücks und Ausbaubeiträgen für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen.

Bereits mit einem Urteil aus dem Jahre 1990 hat der Bundesfinanzhof grundsätzlich entschieden, dass erstmalige Beiträge für die Erschließung eines Grundstückes Anschaffungskosten bei Grund und Boden sind, d.h. nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können, sondern Anschaffungskosten für den Grund und Boden darstellen. Da der Grund und Boden zumindest im Regelfalle nicht abschreibbar ist, machen sich die erstmaligen Ausbaubeiträge erst bei einem (steuerpflichtigen) Verkauf der Immobilie bemerkbar. Wird die Immobilie zum Beispiel aus dem Privatvermögen steuerfrei veräußert, so findet überhaupt keine steuerliche Berücksichtigung der Erschließungsbeiträge statt.

Andererseits dahingehend gelten Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungseinrichtungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Ersetzung bereits vorhandener Erschließungsanlagen das Grundstück in seiner Substanz und seinem Wesen nach unverändert bleibt. Eine lediglich zeitgemäße technische Verbesserung des Zustands, die das Grundstück in seiner Substanz und seiner Nutzungsmöglichkeit nicht verändert, spielt insofern keine Rolle.

In einem Urteil aus 1994 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass der Charakter eines Grundstücks durch grundstücksbezogene Kriterien bestimmt werde. Dies sind insbesondere Größe, Lage, Zuschnitt, Erschließung und Grad der Bebaubarkeit. Solange diese unverändert bleiben, werden Substanz oder Wesen des Grundstücks nicht berührt. Nicht entscheidend ist dabei auch, ob die Maßnahme zu einer Werterhöhung geführt hat.

Steuerliche Berücksichtigung einer in Thüringen eventuell in 2019 gezahlten Beitragsschuld, die später erstattet wird

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann nun steuerlich auch beantwortet werden, wie sich ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Gewinnermittlung zu verhalten hat, wenn er in 2019 Straßenausbaubeiträge bezahlt hat, welche grundsätzlich nach den obigen Kriterien steuerliche Berücksichtigung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben finden können, die er in den nächsten Jahren aber zurückerstattet erhalten wird.

Befindet sich die Immobilie im Privatvermögen und werden dort Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so sind die auch in 2019 noch geleisteten Straßenausbaubeiträge Werbungskosten und damit in 2019 in voller Höhe sofort als Werbungskosten abziehbar (wenn obige Voraussetzungen zutreffen und nicht ein erstmaliger Ausbau stattgefunden hat). Dass es in Folgejahren zu einer Erstattung kommen wird, ändert nichts daran, dass im Zahlungsjahr erst einmal abzuziehende Werbungskosten vorliegen. Im Rahmen der privaten Vermietung und Verpachtung gilt das sogenannte Zufluss-und Abflussprinzip, das heißt der Überschuss aus Einnahmen über die Werbungskosten ist so zu ermitteln, wie entsprechende Einnahmen oder Werbungskosten vom Zahlungsfluss her erfolgten. Findet also ein Zahlungsmittelabfluss in 2019 statt, so sind für 2019 auch Werbungskosten anzunehmen.

Erfolgt dann im Jahr 2020 oder später eine Erstattung von Ausbaubeiträgen ist für das Jahr, in dem die Erstattung zufließt, eine entsprechende Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen (und wieder zu versteuern).

Befindet sich die Immobilie in einem gewerblichen Vermögen, in dem der Gewinn mittels Vermögensvergleichs, also durch Bilanzierung ermittelt wird, so ist die ursprüngliche Zahlungsverpflichtung spätestens mit Ausführung der Maßnahme und Bescheid, in dem die Zahlungspflicht geltend gemacht wurde, als Verbindlichkeit und damit als Betriebsausgabe zu erfassen. Die Erstattung kann und muss meines Erachtens jedoch erst dann erfasst werden, wenn der Antrag auf Erstattung gestellt wurde, da das Gesetz einen entsprechenden Antrag vorsieht und vor Stellung des Antrags eine Forderung, welche gewinnerhöhend zu erfassen ist, nicht aktiviert werden darf. Der Steuerpflichtige hat mithin über die Antragstellung bzw. den Zeitpunkt der Antragstellung ein gewisses Wahlrecht, in welchem Jahr die zu erwartende Erstattung sich gewinnerhöhend bei der Bilanzierung auswirken soll.