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Anspruch auf private Ladestation im WEG-Recht

Ein Blick auf die Internetseite der Bundesregierung offenbart die Feststellung, dass Deutschland als eine der führenden Industrienationen eine besondere Verantwortung für den weltweiten Klimawandel habe. Insbesondere – so laut Internetseite – habe die Bundesregierung mit den Eckpunkten zum Klimaschutzprogramm am 20. September ihren Plan vorgelegt, um nunmehr die Klimaziele zu erreichen. Absolut wesentlicher Bestandteil sei es, die CO2-Emissionen zu reduzieren.

 

Da nun einmal die Automobilität nicht einfach so abgeschafft werden kann, ist die Bundesregierung nunmehr gehalten, entsprechende Förderprogramme für die Elektromobilität zu installieren. Im Vergleich zum Jahre 1990 müssen sich die Emissionen im Verkehr bis zum Jahr 2030 um 40-42 % verringern. Um der Elektromobilität zum Erfolg zu verhelfen, dürfte auf der Hand liegen, dass jeder E-Automobilist/-mobilistin sein/ihr Fahrzeug auch laden möchte. Die wenigen vorhandenen Elektroladesäulen dürften aufgrund der immer noch erheblichen Ladezeiten dafür nicht ausreichend sein. Derzeit können also nur Einfamilienhausbesitzer problemlos eine Ladeeinrichtung auf dem eigenen Grundstück installieren. Für Mieter in Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümer gibt es derzeit keine wirklich geeignete rechtliche Handhabe, um eigene private Ladestationen an ihrem Stellplatz zu realisieren.

 

Ein Mieter einer Wohnung hat zunächst keinen rechtlichen Anspruch auf Ladeinfrastruktur, es sei denn, diese ist mietvertraglich vereinbart worden. Vorgenannte Konstellation wäre daher nur denkbar, wenn bei Errichtung des Hauses beispielsweise eine sogenannte Wallbox in der Tiefgarage von Anfang an, beispielsweise bei der Errichtung, installiert worden war. Ebenfalls gestaltet sich für Wohnungseigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Anschaffung eines E-Autos und den Willen, dieses in der eigenen Tiefgarage zu laden, sehr schwierig. In einem recht aktuellen Urteil des LG München vom 21.01.2016 zu Aktenzeichen 36 S 2041/15 WEG hat dieses klar herausgearbeitet, dass die Installation einer Ladestation einschließlich Montage einer Wallbox im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums (Tiefgarage) eine bauliche Änderung darstellt, welche der Zustimmung sämtlicher Eigentümer bedarf. Begründet wurde das Urteil damit, dass ein einzelner Eigentümer keinen Rechtsanspruch hat, weil ein solcher Elektro-Anschluss nicht zum Mindeststandard einer Wohnung gehöre. Aufgrund der klaren derzeitigen Fassung des § 22 Abs. 1 WEG blieb letztendlich auch dem Gericht keine andere Entscheidung übrig. Die Einstimmigkeit in einer WEG zu erreichen, dürfte in vielen Fällen als aussichtslos bezeichnet werden.

 

Also ist der Gesetzgeber gefragt, hier zügig eine Gesetzesänderung herbeizuführen. Der Internetseite der Bundesregierung zum Klimaschutzprogramm 2030 ist zudem auch folgende Formulierung zu entnehmen: „Im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Mietrecht werden die Vorschriften für die Errichtung von Ladeinfrastruktur vereinfacht. Vermieter werden verpflichtet, die Installation von Ladeinfrastruktur zu dulden..“

 

Zwischenzeitlich wurde bereits ein Gesetzesentwurf zur Förderung der Elektromobilität in Mietshäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften in den Bundesrat eingebracht. Unter anderem soll daher das Wohnungseigentumsgesetz dergestalt abgeändert werden, dass die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG erforderliche Zustimmung sämtlicher Miteigentümer entbehrlich ist, wenn die Maßnahme für die Installation einer Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge erforderlich und ein berechtigtes Interesse daran besteht und die Eigenart der Wohnanlage durch die bauliche Maßnahmen nicht geändert wird. Die Kostentragung soll beibehalten werden. Begehrt also ein Miteigentümer von den übrigen Miteigentümern die Zustimmung zum Einbau einer Ladeinfrastruktur, so trägt dieser auch grundsätzlich die Kosten für die Maßnahme. Da auch für Mieter derzeit keine gesetzliche Privilegierung besteht, ist gegebenenfalls beabsichtigt, dass § 554a BGB abgeändert wird oder auch ein neuer § 554b BGB eingefügt wird, der in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 1 Satz 3,4 WEG den Einbau von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge privilegiert. Danach können dann Mieter die erforderliche Zustimmung ihres Vermieters verlangen und hätten so einen gesetzlichen Anspruch auf Installation einer Ladestation. In diesem Kontext ist aber immer noch unklar, ob diese Installation als sogenannte Modernisierungsumlage gemäß § 555b Ziffer 2 und § 559 BGB zumindest teilweise finanziert werden kann. Es bleibt spannend, ob es die Bundesregierung schafft, eine tragfähige Lösung zu finden.