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Klie & Sieber

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Streitobjekt: Treppenhausputzplan

Ein Paradebeispiel, dass sich der Vermieteralltag nicht nur auf das Mietrecht beschränkt, bietet ein ein wenig obskur anmutendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt mit Entscheidungsdatum vom 27.06.2019 zu Aktenzeichen 29 C 1220/19 (46), welches aber noch nicht in Rechtskraft gelangt ist. Was war geschehen?

Die Klägerin machte gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend, weil diese in einem Putzplan als „Fräulein“ bezeichnet wurde. Die Klägerin ist Mieterin ihrer Wohnung seit dem Jahr 1984, wobei die ebenfalls im Haus lebenden Vermieter 92 bzw. 89 Jahre alt sind. Die 89-jährige Vermieter-Ehefrau führte dabei handschriftlich den Treppenhausplan und hängte ihn im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses aus. Auf dem Putzplan war die Klägerin namentlich mit dem Zusatz „Fräulein” aufgeführt. Die Klägerin bat die Beklagte darum, diesen Zusatz wegzulassen. Da das beklagte Vermieterehepaar dem Ansinnen nicht nachkam, klagte die Mieterin auf Unterlassung. Im Ergebnis hat das Amtsgericht Frankfurt die Klage abgewiesen mit der Auffassung, dass das beklagte Ehepaar weder ehrverletzend handelte, noch in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen worden sei. In der Urteilsbegründung führte das Amtsgericht aus, dass der Begriff „Fräulein” vom Sprachgebrauch her als Bezeichnung für eine unverheiratete Frau bedeute und auch in internationaler Hinsicht über die Ländergrenzen hinaus mit dieser Anredeform keine einheitliche Herabsetzung oder negative Bewertung festzustellen sei. Zwar gäbe es in Frankreich eine Art Protestbewegung gegen die Bezeichnung als „Mademoiselle“; hingegen werde in Großbritannien die Anrede als „Miss“ nicht als ehrverletzend oder herablassend empfunden. Zudem habe es in Deutschland kürzlich noch eine Frauenzeitschrift mit dem Titel „Fräulein“ gegeben, sodass hier eine negative und herablassende Bewertung bei der Benutzung des Begriffs „Fräulein” vom Amtsgericht nicht erkannt werden konnte. Auch bewertete das Amtsgericht das hohe Alter der Beklagten und kam zu dem Schluss, dass das Rentnerehepaar den Begriff „Fräulein” als regulären Namenszusatz erlernt und einfach gewohnheitsmäßig beibehalten hätten. Auch war es unstreitig, dass im Mietvertrag von 1984 der Begriff „Fräulein” seinerzeit nicht beanstandet worden sei, obwohl er im Jahr 1972 offiziell aus den öffentlichen Registern abgeschafft worden sei.

Einen kleinen Seitenhieb auf das Vermieterehepaar konnte sich das Amtsgericht jedoch nicht verkneifen, da das Verhalten der Rentner als allenfalls unfreundlich und von mangelnder Kompromissbereitschaft bezeichnet wurde. Zusätzlich zu dem scheinbar überflüssigen Streitsachverhalt musste sich dann das Amtsgericht auch noch in diesem Fall mit der Datenschutzgrundverordnung beschäftigen, da die Klägerin vortrug, dass der handschriftliche Treppenhausplan gegen die DSGVO verstieße und auch hierauf ein Unterlassungsanspruch begründbar sei. Auch hier positionierte sich das Amtsgericht recht deutlich mit der Begründung, dass die DSGVO nur die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. deren Speicherung in einem Dateisystem erfasse. Grundsätzlich kann man sich auf die Position stellen, dass der Treppenhausplan ein Dateisystem darstellt, da hier diverse Mieterdaten als auch Putzdaten niedergeschrieben, mithin gespeichert sind. Wird beispielsweise der Putzplan in einem Ringordner abgeheftet, findet sogar eine Speicherung von Daten statt. Jedoch wurde klar vom Amtsgericht herausgearbeitet, dass aufgrund der handschriftlichen Eintragungen weder eine ganz noch teilweise automatisierte Verarbeitung vorliegt, also die DSGVO hier nicht anwendbar ist. Es bleibt also abzuwarten, ob die unterliegende Mieterin die Berufungsinstanz mit dem Sachverhalt beschäftigen möchte. Nachvollziehbar wird wird wohl dann in diesem Fall – in Anbetracht der regelmäßigen Überlastung der Gerichte – die oder der mit der Entscheidung befasste Vorsitzende ein wenig die Augen verdrehen.