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Klie & Sieber

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Zum häuslichen Arbeitszimmer

Das sogenannte häusliche Arbeitszimmer bzw. der Ansatz von Kosten für ein solches Arbeitszimmer bei den Einkünften eines Steuerpflichtigen ist immer wieder Grund für Streit mit dem Finanzamt. Die Voraussetzungen, wann ein solches Arbeitszimmer abgezogen werden kann, sind immer noch zum Teil und in Einzelfällen ungeklärt.

Der Grundsatz laut der Regelung im Einkommensteuergesetz, die vom Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 das letzte Mal überarbeitet wurde, besagt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erst einmal nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall dürfen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden, jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze von 1250 € im Jahr. Diese Höchstgrenze wiederum entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Im letzten Falle und nur in diesem letzten Falle können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vollständig steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

Umstritten ist die Frage, inwieweit eine private Mitbenutzung des häuslichen Arbeitszimmers steuerschädlich ist, also dazu führt, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer trotz Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen eben doch nicht abgezogen werden können. Zuletzt hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einem Urteil aus Januar 2018 dazu geäußert. In dem dortigen Fall hatte es entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer vollständig nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus dem Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage zu berücksichtigen seien, wenn nur eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt auch privat genutzt wird.

Die Frage, wie sich eine private Mitnutzung auswirkt, ist in der Gesetzesregelung nicht geklärt. Der Bundesfinanzhof hatte bis Herbst 2009 die Auffassung vertreten, dass bei einer gemischten Nutzung ein sogenanntes Aufteilungsverbot gelte, so dass die Aufwendungen bei privater Mitnutzung nicht aufgeteilt werden dürfen, sondern insgesamt nicht abgezogen werden können. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss des sogenannten Großen Senats vom 21.09.2009 jedoch aufgegeben. Nach dieser Rechtsprechungsänderung ließ der Bundesfinanzhof die Aufteilung und Abzugsfähigkeit der Kosten nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile zu.

In der Folge seiner Rechtsprechung, nämlich mit Beschluss vom 27.07.2015 stellte der Bundesfinanzhof jedoch die Rechtsprechung auf, wonach die Aufteilung bei einem häuslichen Arbeitszimmer doch nicht in Betracht käme, weil bereits der Begriff „häusliches Arbeitszimmer“ voraussetze, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werde. Lediglich eine unwesentliche bzw. untergeordnete private Mitnutzung könne hier toleriert werden. Im Ergebnis wird dies damit begründet, dass sich der Umfang der jeweiligen Nutzung, nämlich privat oder beruflich objektiv nicht wirklich überprüfen lasse und die dazu aufgestellten Behauptungen des Steuerpflichtigen, zu welchen Zeiten er auf welche Weise das in die häusliche Sphäre eingebundene Zimmer nutze, nicht verifizierbar sind.

Die Frage, die der Bundesfinanzhof damit nun aufgerissen hat, ist, ab wann eine nicht mehr untergeordnete private Mitnutzung vorliegt. Konkret also, ab welchem Umfang an privater Mitnutzung diese für den Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer schädlich ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit dem aktuellen Urteil aus Januar 2018 jedenfalls die Auffassung vertreten, dass bereits vereinzelte Privatnutzung dann schädlich ist, wenn auch die betriebliche Nutzung nur geringfügig sei (wie hier beim Verwalten der Einkünfte aus einer Fotovoltaik-Anlage). Von einer ähnlich geringfügigen Nutzung wird man ausgehen müssen, soweit ein Arbeitszimmer zur Verwaltung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einer nicht allzu großen Zahl von Wohnungen genutzt wird.

Die Rechtspechung der kommenden Jahre wird in diesem Bereich gegebenenfalls etwas Klarheit bringen. Jedem Betroffenen, der die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer hat und diese steuerlich geltend machen will, weil ihm ein anderweitiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder sogar das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Einkünfteerzielung bildet, sei jedoch angeraten, soweit es irgend geht, auf die private Mitnutzung des Zimmers zu verzichten, um den Abzug des Aufwands nicht zu gefährden.