kontakt@klie-sieber.de
0361 - 550 756 0

Klie & Sieber

Regelmäßige Fachbeiträge

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen – § 35c EStG

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 hat der Gesetzgeber eine neue Steuerermäßigungsvorschrift für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, eingeführt. Es handelt sich dabei um sogenannte „energetische Maßnahmen“ gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes.

 

Voraussetzungen und Umfang

 

Die Steuerermäßigung wird auf Antrag gewährt und das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude muss sich in der EU bzw. im europäischen Wirtschaftsraum befinden. Liegen die Voraussetzungen vor, so ermäßigt sich die Einkommensteuer im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr um jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal jedoch 14.000 € pro Jahr und im übernächsten Kalenderjahr nochmals um 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 €. Insgesamt kommt daher bei Ausschöpfen der Höchstbeträge eine Steuerermäßigung in Höhe von 40.000 € in Betracht.

 

Eine der Voraussetzungen ist, dass das Gebäude bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein muss.

 

Folgende Maßnahmen zählen zu den begünstigten energetischen Maßnahmen:

  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

 

Die Begünstigung kann für mehrere Maßnahmen an einem Objekt in Anspruch genommen werden. Insgesamt gilt jedoch der oben bereits genannte Höchstbetrag an Steuerermäßigungen von 40.000 €.

 

Weitere Voraussetzung ist, dass die Ausgaben nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Dies bedeutet, dass die Vorschrift nicht zur Anwendung im vermieteten Bereich kommen kann oder aber im Bereich der geförderten Sanierungsgebiet- bzw. Denkmal-Abschreibung liegt.

 

Bescheinigungsverfahren

 

Als weitere Voraussetzung muss dem Finanzamt durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen werden, dass die steuerlichen Voraussetzungen sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden im Sinne des § 35c Einkommensteuergesetz erfüllt sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu entsprechende Musterbescheinigungen veröffentlicht. Für den Fall, dass Sie entsprechende Maßnahmen vorhaben, sollten Sie daher mit den Fachfirmen abklären, dass die Bescheinigungen ausgestellt werden und Ihnen für die Steuererklärung vorliegen.

 

Grundsätzlich erfolgt die Bescheinigung gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes. Im Falle des Miteigentums bedarf es im Rahmen der Bescheinigung einer Angabe der Miteigentumsanteile.

 

Aufteilung bei Mit- und Wohnungseigentum

 

Werden energetische Maßnahmen an einem aus mehreren selbstgenutzten Eigentumswohnungen bestehenden Gebäude durchgeführt, ist grundsätzlich für jede einzelne Eigentumswohnung eine Bescheinigung auszustellen. Aus Vereinfachungsgründen darf jedoch das ausführende Fachunternehmen eine Gesamtbescheinigung ausstellen, wenn es sich entweder um das Gesamtgebäude betreffend der Sanierungsaufwendungen handelt oder die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den einzelnen Wohnungen klar und eindeutig zugeordnet werden können.

 

Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt, ist dieser als Auftraggeber zu adressieren. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn der Verwalter die anteiligen auf das Miteigentum entfallenden Aufwendungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Kenntnis gibt. Dazu erstellt der Verwalter eine der Anzahl der Berechtigten entsprechende Anzahl von Abschriften der Bescheinigung des Fachunternehmens, auf welcher der Verwalter die Höhe der anteilig auf den jeweiligen Berechtigten entfallenden Aufwendungen am Gesamtgebäude für den jeweiligen Berechtigten vermerkt und die auf das Sondereigentum einzelner Wohnungen entfallenden Aufwendungen den konkreten Wohnungseigentümern zuordnet.

 

Mischnutzung

 

Werden in einem Gebäude nicht alle Räume zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind nur die Aufwendungen bescheinigungsfähig, die entweder anteilig oder direkt den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteilen zugeordnet werden können.

 

Im Einzelfall wird die Anwendung der Neuregelung und insbesondere die Bescheinigungsvoraussetzungen sicher noch zum ein oder anderen Streit führen. Die Fachfirmen sollten jedoch ebenso wie die professionelle Wohnungsverwaltungswirtschaft inzwischen auf die Neuregelung eingestellt sein. Soweit Sie entsprechende Maßnahmen bereits durchgeführt haben oder planen, sollten Sie daher gezielt die Fachfirmen oder Ihren Verwalter darauf ansprechen.