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Klie & Sieber

Regelmäßige Fachbeiträge

Steuerliche Änderungen 2020

Auch in diesem Jahr möchten wir Ihnen eine Zusammenstellung der aus unserer Sicht wichtigsten Themen und Änderungen rund um Steuern und Buchhaltung zur Verfügung stellen.

 

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

 

Auch zu diesem Jahreswechsel steigt wieder der allgemeine Mindestlohn. Er wird von 9,19 € auf nunmehr 9,35 € ab 01.01.2020 angehoben. Dies bedeutet, dass ein Vollzeitbeschäftigter mit einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche mindestens ein Entgelt von 1.620,67 € im Monat erhalten muss. Soweit Mandanten betroffen sind, für die wir Lohn rechnen und bei denen Anpassungsbedarf besteht, werden wir uns nochmals individuell melden.

 

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,1 % auf nunmehr 2,4 % (befristet bis zum 31.12.2022). Da der Grundfreibetrag auf 9.408 € und der Kinderfreibetrag auf 7.812 € steigt und diese sich im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens auswirken, ist zu erwarten, dass bei ansonsten unveränderten Bedingungen die Nettolohnauszahlung im Januar 2020 etwas höher sein dürfte als im Vormonat, soweit dies individuell nicht durch eventuell höheren Kranken- oder Pflegeversicherungsbeitrag kompensiert wird.

 

Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung steigt in den sogenannten alten Bundesländern auf 6.900 € pro Monat und in den neuen Bundesländern auf 6.450 € pro Monat. Die Versicherungspflichtgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.550 € pro Jahr (dies entspricht 5.212,50 € pro Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 56.250 € pro Jahr (das entspricht 4.687,50 € pro Monat). Bei den Grenzen zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt es keine Unterscheidung zwischen West und Ost mehr.

 

Arbeitgeber können ab 2020 steuerfrei Jobtickets an Arbeitnehmer ausgeben, allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Die Anrechnung auf die Entfernungspauschale kann vermieden werden, wenn der Arbeitgeber die Ausgabe eines Jobtickets mit 25 % pauschal versteuert.

 

Die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (dies gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch herkömmliche Fahrräder) durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer bleibt steuerfrei. Die Regelung ist bis 2030 verlängert.

 

Die Sachbezugsregelungen werden etwas verschärft. So kann ein Ansatz von Sachgutscheinen oder Geldkarten innerhalb der 44 €-Freigrenze nur noch dann erfolgen, wenn die Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

 

Schließlich tritt zum 01.01.2020 ein neues Berufsbildungsgesetz in Kraft, das unter anderem eine Mindestvergütung für Auszubildende einführt. Diese beträgt im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 €. Der Wert wird sich in den Folgejahren erhöhen. Es sind 2021 550 €, 2022 585 € und 2023 620 € jeweils für das erste Lehrjahr vorgesehen.

 

Umsatzsteuer

 

Für einige Güter wird ab Januar 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf den ermäßigten Steuersatz von 7 % abgesenkt. Dazu gehören Fahrkarten im Fernverkehr, e-books, digitale Zeitungen und Periodika sowie Hygieneartikel für Frauen.

 

Ferner gibt es ab 2020 neue Regelungen zur Umsatzsteuer betreffend Konsignationslager und so genannter Reihengeschäfte. Auch die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen werden verschärft. Künftig wird die Abgabe der zusammenfassenden Meldung (ZM-Meldung) Tatbestandsvoraussetzung für die umsatzsteuerliche Steuerfreiheit. Auch die Verwendung einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Umsatzsteuer-ID-Nummer durch den Abnehmer einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist verschärft zu kontrollieren. Sofern Sie diese Themen betreffen, darf ich Sie bitten, uns gezielt anzusprechen, soweit Sie Beratungsbedarf haben.

 

Die umsatzsteuerliche sogenannte Kleinunternehmergrenze steigt von 17.500 € auf 22.000 € Vorjahresumsatz. Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr unter dieser Grenze liegt, können die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG nutzen. Die seit dem 01.01.2003 unveränderte alte Grenze von 17.500 € wird damit nun angehoben.

 

Immobilieneigentümer

 

Für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.12.2029 werden energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum durch einen Abzug von 20 % der Aufwendungen von der Einkommensteuerschuld gefördert. Abzugsfähig sind zum Beispiel der Einbau moderner Heizungen, Lüftungsanlagen und Fenster oder die Dämmung von Wänden und Dächern. Auch die Kosten für einen Energieberater sollen unter die Förderung fallen.

 

Steuerliche Förderung von Elektromobilität

 

Der Gesetzgeber hat die zum Teil bestehenden Förderungen der Elektromobilität bis zum Jahr 2030 verlängert sowie neue steuerliche Anreize geschaffen:

 

  • Nutzfahrzeuge: Rein elektrisch betriebene Liefer- oder andere Nutzfahrzeuge und Lastenfahrräder erhalten zusätzlich zur regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung
  • Firmenwagen: Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs halbiert. Dies gilt nun bis 2030.
  • Ladevorrichtung beim Arbeitgeber: Das Aufladen eines Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers bleibt bis 2030 steuerfrei, d.h. ein darin enthaltener privater geldwerter Vorteil muss nicht versteuert werden.

 

Kassenführung

 

Für alle diejenigen, die elektronische Kassensysteme nutzen, gelten ab Januar 2020 neue Regelungen. Zum einen müssen die elektronischen Kassen über eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte Sicherheitseinrichtung verfügen (TSE). Zum anderen gilt grundsätzlich eine Bonausgabepflicht. Die Finanzbehörden können jederzeit und unangemeldet die Einhaltung der Regelungen durch eine sogenannte „Kassennachschau“ prüfen.

 

Klarzustellen ist, dass es nach wie vor keine generelle Pflicht zum Betrieb einer elektronischen Registrierkasse gibt.

 

Reisekosten

 

Ab 2020 gelten erhöhte Pauschalen für beruflich veranlasste Verpflegungsmehraufwendungen im Inland. So können bei eintägigen beruflichen Reisen mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit nunmehr 14 € statt 12 € angesetzt werden. Entsprechendes gilt für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen. Volle Abwesenheitstage bei mehrtägigen Reisen können nunmehr mit 28 € statt bisher 24 € angesetzt werden. Auch für Auslandsreisen hat das Bundesministerium für Finanzen neue länderspezifische Verpflegungsmehraufwandspauschalen veröffentlicht.

 

Schließlich erhalten Berufskraftfahrer die Möglichkeit, künftig pauschal für eine Übernachtung im Kraftfahrzeug 8 € pro Übernachtung geltend zu machen.

 

Steuerliche Erfassung von Neugründern

 

Ab 2020 erfolgt die steuerliche Erfassung von Neugründern nicht mehr durch Abgabe entsprechender Papierformulare, sondern wie auch inzwischen die allermeisten Steuererklärungen elektronisch und ist von Neugründern bzw. Gründern von Personen- oder Kapitalgesellschaften innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bzw. Gründung unaufgefordert einzureichen.

 

Ausblick auf 2021

 

Im Jahr 2021 wird es erneut einen Zensus, also eine Volkszählung geben. Neben der Ermittlung von Basisdaten zur Einwohnerzahl wird es dabei insbesondere auch um die Wohnsituation gehen. Ich gehe davon aus, dass die Datenerhebung ebenfalls zur Umsetzung der reformierten Grundsteuer dienen wird, die ab 01.01.2025 in Kraft sein muss, um die Vorgaben des Verfassungsgerichts zumindest formal zu erfüllen.

 

Auch ab dem Jahr 2021 soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um fünf Cent auf 0,35 € pro Entfernungskilometer und 2024 um weitere drei Cent auf 0,38 € pro Entfernungskilometer angehoben werden. Alternativ dazu soll es unter bestimmten Bedingungen eine sogenannte Mobilitätsprämie geben, deren Ausgestaltung jedoch im Detail noch nicht ganz klar ist. Die vorgenannten angehobenen Werte sollen dann jedoch nur befristet bis zum 31.12.2026 gelten.