Betrieb eines Blockheizkraftwerks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft
Es erfreut sich steigender Beliebtheit, in größeren Immobilien Beheizung und Stromversorgung durch Blockheizkraftwerke abzudecken. Hierbei wird nicht nur Wärme erzeugt, sondern auch Strom, der (ggf. zum Teil) in das Netz eingespeist und verkauft wird. Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Anfang diesen Jahres veröffentlichten Urteil aus September 2018 mit Fragen zur korrekten steuerlichen Erfassung dieser Einnahmen bei Wohnungseigentümergemeinschaften befasst (Urteil vom 20.09.2018 Aktenzeichen IV R 6/16).
Stromerzeuger ist Gewerbetreibender
Bei dem Betrieb von Blockheizkraftwerken wird zum einen Wärme erzeugt, die zur Beheizung und Warmwasserbereitung verwendet wird, zum anderen wird Strom erzeugt. Üblicherweise wird dieser entweder zum Teil selbst genutzt und darüber hinaus produzierter Strom verkauft oder aber der Strom vollständig in das Netz eingespeist und vollständig verkauft.
Steuerlich ist der Betreiber eines Blockheizkraftwerkes Gewerbetreibender, dessen Geschäftszweck die gewerbliche Erzeugung von Strom ist. Wird ein Blockheizkraftwerk durch eine einzelne Person oder Kapitalgesellschaft betrieben, dann unterhält diese damit einen Gewerbebetrieb und hat die Einkünfte entsprechend steuerlich zu erklären.
Die WEG selbst ist Steuerpflichtiger
Dem Bundesfinanzhof lag die Frage vor, wie die steuerliche Erfassung zu erfolgen hat, wenn Betreiber eines Blockheizkraftwerks eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist und er kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Wohnungseigentümergemeinschaft selbst ertragsteuerlich eine sogenannte Mitunternehmerschaft darstellt. Einer zusätzlich gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Wohnungseigentümer bedarf es dazu nicht.
Dies bedeutet auch, dass für die Wohnungseigentümergemeinschaft ein sogenanntes Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung durchzuführen ist. Dabei werden der Gewinn oder Verlust aus dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung einheitlich ermittelt und dann auf die sogenannten Feststellungsbeteiligten, hier also auf die der Wohnungseigentümergemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer aufgeteilt. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst durch den Bundesfinanzhof nun als steuerpflichtige Mitunternehmerschaft, also als Steuersubjekt anerkannt ist, liegt die Zuständigkeit für die Gewinnermittlung und zur Abgabe der Steuererklärung bei der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit bei deren Verwalter als Bevollmächtigtem.
Weitere steuerliche Besonderheiten bei Blockheizkraftwerken
Mehrere Fragen bei der Gewinnermittlung aus der Stromerzeugung durch Blockheizkraftwerke beschäftigen die jüngste Rechtsprechung.
Abschreibungsdauer
Mit einem Erlass aus Juli 2015 hat die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass Blockheizkraftwerke nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter, sondern als wesentliche Gebäudebestandteile behandelt werden. Dies führte dazu, dass für Blockheizkraftwerke (zumindest im Bereich der Wohnnutzung) die Anschaffungs- und Herstellungskosten über die Abschreibungsvorschriften für Gebäude verteilt werden müssen (und damit meist auf 40-50 Jahre). Eine Ausnahme besteht nur für Blockheizkraftwerke, die unmittelbar dem Betrieb eines Gewerbes dienen. Dies sei dann der Fall, wenn der Funktionszusammenhang mit dem Gebäude in den Hintergrund tritt, zum Beispiel, wenn die erzeugte Wärme- und Stromleistung den eigenen Bedarf wesentlich übersteigt und an mehrere Grundstückseigentümer verkauft wird oder wenn ein separates Blockheizkraftwerk zur Versorgung eines Fernwärmenetzes dient.
Bewertung der eigenen Entnahme
Wie bereits beschrieben werden Blockheizkraftwerke üblicherweise so betrieben, dass zwar Strom erzeugt und verkauft wird, jedoch zu erheblichem Teil Wärmenutzung (oder auch Strom) zum Eigenverbrauch verwendet wird. Diese Entnahmen zum eigenen Verbrauch sind steuerlich zu erfassen. Streit besteht darüber, ob die Entnahmen mit dem Wert zu bewerten sind, zu dem der Blockheizkraftwerkbetreiber selbst an seinen Abnehmer liefert oder aber mit einem durchschnittlichen Einstandspreis auf dem Markt, der im Regelfall höher ist, da dieser ja auch noch die Marge des Stromhandels sowie weitere Kosten enthält.
Die Finanzverwaltung vertritt üblicherweise die Auffassung, dass die Nutzungsentnahmen mit dem Einstandspreis auf dem Markt zu bewerten sind. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in einem Urteil aus Mai 2017 aber anders entschieden und gelangte zu dem Ergebnis, dass die Nutzungentnahme mit dem Teilwert, also im Ergebnis mit dem Verkaufspreis des Stromerzeugers (Blockheizkraftwerksbetreibers) zu bewerten sei. Das im Streitfall vor dem Finanzgericht unterlegene Finanzamt hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. Diese ist nach wie vor beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen IV R 9/17). Es bleibt also abzuwarten, wie diese Frage höchstrichterlich entschieden werden wird.
Da die Verbreitung von Blockheizkraftwerken noch relativ jung ist, bleibt die Entwicklung der steuerlichen Handhabung nach wie vor zu beobachten. Aufgrund des andauernden Streites um die Bewertung von Nutzungsentnahmen, bietet es sich an, aktuelle Feststellungsbescheide offen zu halten, sofern die Nutzungsentnahme zu Marktkosten bewertet wurde.