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Klie & Sieber

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Entgeltfortzahlung und Ausfälle im Hinblick auf Corona / COVID-19

Für Arbeitnehmer und insbesondere aber auch Arbeitgeber und Selbständige stellt sich nun zunehmend die Frage, was zu tun ist, wenn Arbeitnehmer durch Erkrankung und/oder Quarantänemaßnahmen an der Arbeitsleistung verhindert sind und in welchen Fällen Entgeltfortzahlung zu leisten ist bzw. wie eventuelle Ausfälle ausgeglichen werden können.

Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt

Grundsätzlich sind zwei Fälle zu unterscheiden. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt (und kann dementsprechend eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen), dann gilt bei einer Erkrankung mit dem Coronavirus nichts anderes als bei anderen Erkrankungen auch. Der Arbeitgeber hat nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung zu leisten und erhält über das AAG aus der Umlage an die Krankenkassen Teile der Personalkosten im Umlageverfahren erstattet.

Arbeitnehmer ist nicht erkrankt aber an der Arbeitsleistung gehindert

In dem anderen Fall jedoch, in dem der Arbeitnehmer selbst nicht arbeitsunfähig erkrankt ist, aber z.B. aufgrund diverser Quarantänemaßnahmen an seiner Arbeitsleistung gehindert ist (z.B. weil er sich in einem Risikogebiet aufgehalten hat ohne aber selbst erkrankt zu sein) greift nicht das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Hier ist dann zunächst die Regelung des § 616 BGB zu beachten. Dieser besagt, dass ein Dienstverpflichteter (Arbeitnehmer) auch dann einen Anspruch auf Vergütung hat, wenn er unverschuldet für nicht erhebliche Zeit an seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Hierzu ist jedoch zu beachten, dass diese Regelung per Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abbedungen werden kann, d.h. im Rahmen des Arbeitsvertrags oder eines Tarifvertrags kann vereinbart sein, dass eine Entgeltfortzahlung aufgrund § 616 BGB nicht zu leisten ist. Viele Standardarbeitsverträge sehen einen solchen Ausschluss vor.

Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB ist im Arbeitsvertrag oder laut Tarifvertrag ausgeschlossen

Ist eine Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, dann hat der Arbeitnehmer, wenn er nicht selbst arbeitsunfähig erkrankt ist, aber z.B. durch Quarantänemaßnahmen an der Arbeitsleistung gehindert ist, keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat dann aber gegebenenfalls die Möglichkeit, sich über einen Entschädigungsantrag nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Arbeitsausfall entschädigen zu lassen (dazu sogleich weiter unten).

Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB ist nicht ausgeschlossen

Ist eine Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag nicht ausgeschlossen, dann hat der Arbeitgeber – zumindest im Standardfall – Entgeltfortzahlung zu leisten. Bei länger als 12 Monaten andauernden Arbeitsverhältnissen geht man im Allgemeinen von einer Fortzahlungspflicht bis zu 2 Wochen aus. Ein Anspruch auf Erstattung nach dem AAG über das Umlageverfahren besteht bei fehlender Krankheit des Arbeitnehmers jedoch in diesem Fall für den Arbeitgeber nicht. In diesem Falle hat der Arbeitgeber nun wiederum die Möglichkeit, einen Entschädigungsantrag nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu stellen.

Entschädigungsantrag nach § 56 IfSG

Für die Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz sind regionale Behörden zuständig. Sie finden Ausführungen beispielhaft für Thüringen auf den Internetseiten des Thüringer Landesverwaltungsamts, Weimar. Bitte beachten Sie, dass die Anträge fristgebunden und im Allgemeinen innerhalb von 3 Monaten zu stellen sind.

Kurzarbeitergeld (KUG)

Wenn Unternehmen aufgrund der Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistungen muss der Arbeitgeber beantragen. Zuständig dafür sind die regional zuständigen Bundesagenturen für Arbeit.

Wichtig hierbei ist, dass die Anmeldung / Beantragung in jedem Falle vor Anordnung der Kurzarbeit zu erfolgen hat. Bevor derartige Maßnahmen ergriffen werden, raten wir daher dringend den Kontakt mit der jeweils zuständigen Arbeitsagentur an.

Disclaimer

Wir weisen darauf hin, dass es im Einzelfall sicherlich erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung der oben genannten Maßnahmen geben kann und derzeit noch wenig Erfahrungen mit den entsprechenden Instrumentarien vorliegen. Es handelt sich derzeit um eine außerordentliche Situation. Wir haben die Informationen sorgfältig zusammengestellt, können die Fragen allerdings derzeit auch nur nach dem öffentlich zugänglichen Sachstand beantworten. Gerne halten wir Sie bei neuen Erkenntnissen auf dem Laufenden.

Ich wünsche Ihnen weiterhin beste Gesundheit!