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Welche Konsequenzen ergeben sich für Fitnessstudio-Betreiber durch den Coronavirus

Viele Betreiber von Fitnessstudios treibt die Frage um, ob für die Mitglieder aufgrund des Auftretens des Coronavirus ein Sonderkündigungsrecht besteht und somit die oft über einen längeren Zeitraum bestehenden Verträge vorzeitig durch die Mitglieder aufgelöst werden könnten. Insoweit müsste erst einmal auf die Rechtsnatur der Fitnessverträge geblickt werden. In der Regel stellen diese einen sogenannten typengemischten Vertrag mit mietvertraglichen und dienstleistungsvertraglichen Bestandteilen dar, welche als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet sind.

Möglich wäre es daher, die Dauerschuldverhältnisse außerordentlich fristlos oder sowieso ordentlich zu kündigen. Bei einer ordentlichen Kündigung läuft dann der Vertrag zum nächstmöglichen Kündigungstermin der vertraglich vereinbarten Laufzeit aus. Für eine vorzeitige Beendigung mittels außerordentlicher Kündigung müsste daher ein berechtigter wichtiger Grund seitens des Mitglieds vorgetragen werden können. Dieser ist zwingende Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung. Dem Kündigenden muss also die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen bis zur Mindestvertragslaufzeit nicht mehr zugemutet werden können (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (Landgericht Gießen, 1. Zivilkammer, Urteil vom 15.02.2012 zu Aktenzeichen 1 S 338/11). Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners – also hier des Studiobetreibers – entzogen sind, und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung.

Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag selbst, dem Vertragszweck und den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen (siehe BGH Urteil vom 11.11.2010 zu Aktenzeichen III ZR 57/10). In dem vorbezeichneten Urteil hat der BGH Grundsätze aufgestellt, aus denen hervorgeht, dass jeder Kunde, welcher einen langfristigen Vertrag über die Erbringung von Leistungen abschließt, dieser das Risiko zu tragen hat, dass aufgrund der Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Da die Fitnessstudiobetreiber grundsätzlich ihre Trainingseinrichtungen offen halten werden und das Training aufgrund der ggf. subjektiven Angst des Leistungsempfängers vor einer Ansteckung als persönlicher Grund zu werten ist, liegt dieser Grund also in der persönlichen Sphäre des Empfängers der Leistung und sind vom Trainingsstudiobetreiber nicht beeinflussbar. Insoweit steht hier dem Leistungsempfänger kein Kündigungsrecht zu und der Fitnessstudiobetreiber hat einen Anspruch auf vertraglich vereinbarten Entgelte.

Es stellt sich jedoch die Frage hinsichtlich der Zahlungspflicht, wenn der Studiobetreiber unverschuldet aufgrund der Coronaviren das Studio wegen einer behördlichen Allgemeinverfügung der Gemeinde schließen muss. In Hinblick auf die Sphäre kann daher der Grund weder dem Studiobetreiber noch dem Leistungsempfänger zugerechnet werden. Hier könnte unter Umständen die Regelung des § 616 BGB weiterhelfen, soweit die dienstvertraglichen und nicht die mietvertraglichen (wie ggf. in größeren Fitnessstudios üblich) Leistungen im Vordergrund stehen. Die Formulierung lautet wie folgt: Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Von der Rechtsprechung anerkannte Zeiträume sind hier 14 Tage, dürften aber aufgrund der neuen Umstände der Coronakrise auch hier weiter gefasst werden können.

Insoweit kann auch hier der zur Dienstleistung Verpflichtete mit Augenmaß weiterhin wohl bis zu einen Monatsbetrag weiter verlangen dürfen für den Fall, dass der Betreiber mittels Allgemeinverfügung zur Schließung verpflichtet wurde. Für darüber hinausgehende Zeiträume – so wäre es interessengerecht argumentierbar – kann der Leistungsempfänger zumindest teilweise seine Beiträge einkürzen in Höhe der ersparten Aufwendungen. Hier müsste im Einzelfall der angemessene Wert ermittelt werden oder die Parteien einigen sich beispielsweise aus Vereinfachungsgründen auf den hälftigen Monatsbeitrag. Sowieso sollten aber vorab die vertraglichen Vereinbarungen darauf geprüft werden, ob eine Klausel enthalten ist, welche eine Ruhendstellung des Vertrages eingreifen lässt. In diesem Fall wäre auf dem einfachsten Wege eine annehmbare und interessengerechte Lösung gefunden.

Für den Fall, dass aber die mietvertraglichen Leistungen im Vordergrund stehen, beispielsweise bei bloßer Gerätenutzung ohne Anweisung eines Trainers und Trainingspläne wäre auch eine Kürzung des Monatsbeitrages um den anteiligen Betrag entsprechend der ausgefallenen Zeit (z.B. bei drei von vier Wochen um ¾ des Monatsbeitrags) argumentierbar. Hier ist aber aufgrund der (hoffentlich) einmaligen Lage noch Vieles ungeklärt