Versteuerung ausländischer Investmentfonds
Wie geben Sie Ihre Einkünfte aus thesaurierenden, ausländischen Investmentfonds in einem inländischen Depot bei Ihrer Einkommensteuererklärung an?
Seit 2009 ist das System der Kapitaleinkünfte zur deutschen Einkommensteuer so gestaltet, dass von den Einkünften bereits direkt die sogenannte „Abgeltungsteuer“ als Quellensteuer einbehalten wird.
Wer dies nicht möchte (obwohl es in einigen Fällen sinnvoll sein kann), muss sich bei der jährlichen Steuererklärung daher mit den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht mehr befassen.
Ein Ausnahme gilt jedoch für Einkünfte aus thesaurierenden, ausländischen Investmentfonds, die in einem inländischen Depot gehalten werden. Hier müssen Sie
- einerseits jährlich Angaben in der Einkommensteuererklärung machen, um die persönlichen steuerlichen Pflichten zu erfüllen.
- Andererseits sollten Sie im Falle der Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentfondsanteilen Angaben machen, um eine Doppelbesteuerung der Erträge aus dem Investmentfonds zu vermeiden.
Was sollten Sie konkret tun?
Jährliche Einkommensteuererklärung
Während der Laufzeit der Investmentfondsanlage werden (idealerweise) laufende Erträge erzielt. Die so erzielten Erträge werden durch den Investmentfonds selbst wieder angelegt (Thesaurierung). Genau diesen Betrag müssen Sie in der Steuererklärung angeben.
Sie entnehmen den Betrag aus der Jahressteuerbescheinigung der Depotbank und zwar unter dem Titel: „Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen“. Diesen Betrag tragen Sie in die Zeile 15 der Anlage „KAP“ zur Einkommensteuererklärung ein.
Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Veräußerung / Rückgabe von Anteilen
Auch wenn Sie jährlich korrekt die Erträge aus den Investmentfonds in Ihrer Einkommensteuererklärung angegeben haben, ist die Depotbank verpflichtet, aus dem gesamten Wertzuwachs (inkl. aufgelaufener und wiederangelegter jährlicher Erträge) Quellensteuer abzuziehen. Da die laufenden Erträge der vorangegangenen Jahre aber bereits in der Vergangenheit von Ihnen ordnungsgemäß versteuert wurden, würde dies zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn nicht die richtigen Angaben in der Steuererklärung gemacht werden. Dort müssen Sie den Betrag der in den Vorjahren bereits versteuerten Einkünfte als Korrekturbetrag zum Veräußerungs- bzw. Rückgabegewinn geltend machen.
Üblicherweise entnehmen Sie diesen Betrag ebenfalls der Jahressteuerbescheinigung der depotführenden Bank und zwar als „Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen“. Beachten Sie jedoch bitte, dass insbesondere bei Depotübertragungen der Wert eventuell falsch sein bzw. zu gering ausfallen kann. Sie sollten daher während der Laufzeit der Investmentfondsanlage alle Bescheinigungen der Bank gut aufbewahren.
Haben Sie den richtigen Korrekturbetrag ermittelt, so wird dieser von anderen Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt und der sich ergebende Restbetrag in Zeile 7 der Anlage „KAP“ in die rechte Spalte als „korrigierter Betrag“ eingetragen.
Beispiel: Laut Steuerbescheinigung erzielten Sie Erträge aus Kapitalvermögen i.H.v. EUR 10.000,-. Ebenfalls der Steuerbescheinigung ist ein Korrekturbetrag als Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen i.H.v. EUR 2.000,- zu entnehmen.
Sollte der „Korrekturbetrag“ in dem betreffenden Jahr den Betrag der Kapitalerträge laut Zeile 7 (linke Spalte) übersteigen, wird die Eintragung in das Formular komplizierter und sollte dem Steuerberater überlassen werden, da der „korrigierte Betrag“ der rechten Spalte von Zeile 7 nicht negativ werden darf.
Fazit
Einkünfte aus thesaurierenden, ausländischen Investmentfonds, die in einem inländischen Depot gehalten werden, erfordern sowohl während der Laufzeit der Anlage als auch bei Veräußerung oder Rückgabe der Anteile besondere Beachtung und Erfassung in der Einkommensteuererklärung. Bei korrekten Angaben wird eine Doppelbesteuerung jedoch vollständig vermieden.
Ole Klie
Rechtsanwalt & Steuerberater