Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften
Bereits im März diesen Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es gegen das Grundgesetz verstößt, dass Teile eines Verlustvortrages wegfallen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden (§ 8c Satz 1 KStG a.F., jetzt: § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG).
Die angegriffene Norm des Körperschaftsteuergesetzes bestimmt unter anderem, dass der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft anteilig wegfällt, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen werden. Der Vorgang nennt sich dann schädlicher Beteiligungserwerb.
Die Regelung enthält jedoch noch einen weiteren Regelungskomplex, danach fällt der Verlustvortrag einer Kapitalgesellschaft sogar vollständig weg, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft übertragen werden. Das Finanzgericht Hamburg hat nun auch diesen Aspekt dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, weil das Finanzgericht Hamburg überzeugt ist, dass auch der vollständige Wegfall des Verlustvortrags im Falle des Übergangs von mehr als 50 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft verfassungswidrig ist.
Betroffene Kapitalgesellschaften sollten daher unbedingt entsprechende Verlustvortragsbescheide offen halten.