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Klie & Sieber

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Einkünfte aus Betrieb und Verkauf von Photovoltaikanlagen

Die Einordnung von stromerzeugenden Photovoltaikanlagen im steuerlichen Sinne ist immer wieder umstritten, jedoch weitestgehend gerichtlich geklärt.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit einer Entscheidung aus April 2017 bestätigt, dass sowohl die Einkünfte aus dem laufenden Betrieb einer Photovoltaikanlage als auch ein Gewinn aus der Veräußerung einer solchen Anlage keine private Vermögensverwaltung darstellt, sondern Gewerbebetrieb.

Damit liegt das Finanzgericht Baden-Württemberg auf der Linie des Bundesfinanzhofs, der den Betrieb (auch nur einer kleinen) Photovoltaikanlage im gewerblichen Bereich ansiedelt. Dies bedeutet für Immobilieneigentümer, sobald sie eine Photovoltaikanlage betreiben und – zumindest teilweise – Strom einspeisen, dass diese gewerbliche Stromerzeuger werden und den Gewerbebetrieb gegenüber dem Finanzamt anzeigen müssen. Außerdem ist in der jährlichen Steuererklärung der Gewinn aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage zu ermitteln und zu erklären.

Dies hat auf der anderen Seite jedoch auch zur Folge, dass eventuelle Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ebenfalls steuerlich anzuerkennen sind und mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können.

Das bereits genannte Finanzgericht Baden-Württemberg hat dazu im Februar diesen Jahres entschieden, dass Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage selbst bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein können.

Im dortigen Streitfall hatte das Finanzamt die Verluste nicht berücksichtigt und argumentiert, dem Betreiber der Photovoltaikanlage fehle es an der Gewinnerzielungsabsicht. Dieser Auffassung widersprach das Finanzgericht jedoch und erkannte die Verluste an. Es wies darauf hin, dass in Fällen des Betriebes von Photovoltaikanlagen eine Ergebnisprognose zu treffen sei und diese für einen Prognosezeitraum von 20 Jahren aufzustellen ist. Das sei die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Anlagen. Stellt sich bei dieser Prognose heraus, dass ein Totalgewinn zu erwirtschaften ist, dann sind auch anfängliche Verluste zu berücksichtigen.

Selbst jedoch, wenn sich bei der Prognose herausstellt, dass kein Verlust erwirtschaftet werden kann, müsse noch geprüft werden, woran dies liege. Die Gründe sind im Einzelfall zu würdigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Betrieb von Photovoltaikanlagen zunächst der Beweis des ersten Anscheins für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht. Wenn dennoch ein Verlust erzielt wird, dieser jedoch nicht auf persönlichen Gründen des Steuerpflichtigen beruht, sondern der Anlagenbetreiber alles Mögliche unternimmt, um den Verlust möglichst gering zu halten, dann sind die Verluste auch steuerlich anzuerkennen.

Das bedeutet im Ergebnis, dass das Finanzamt das wirtschaftliche Risiko, dass mit einer solchen unternehmerischen Betätigung verbunden ist, anzuerkennen hat und nicht grundsätzlich Geschäfte die „schief“ gehen sanktionieren darf. Liegen die Gründe für das Scheitern nicht im Bereich der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen, dann sind auch Verluste steuerlich anzuerkennen.

Diese letzte Aussage lässt sich im übrigen verallgemeinern und immer dann argumentativ einsetzen, wenn die Finanzbehörde Verluste wegen angeblich fehlender Gewinnaussichten nicht anerkennt. Die Diskussion stellt sich nicht selten auch im Bereich der Vermietung und Verpachtung, insbesondere dann, wenn Leerstandszeiten vorliegen.

 

Ole Klie
Rechtsanwalt & Steuerberater