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Klie & Sieber

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Stundung auch für Umsatzsteuer möglich

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass als steuerliche Maßnahmen zur Liquiditätsentlastung von Unternehmen zwischenzeitlich drei Instrumentarien geschaffen wurden bzw. neue Ermessensregeln aufgestellt wurden.

So kommen die kurzfristige Herabsetzung der Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen infrage, außerdem Stundung von Steueransprüchen sowie Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen sowie Erlass von Säumniszuschlägen.

Hinsichtlich der Stundung von Steueransprüchen hat die Finanzverwaltung nun klargestellt, dass sich dies auch auf die Umsatzsteuer bezieht, bezüglich derer ansonsten Stundung nur im äußersten Ausnahmefall möglich war.

Betroffene haben daher auch bei Umsatzsteuerverbindlichkeiten nun relativ leicht die Möglichkeit Stundung zu erwirken. Wir weisen jedoch darauf hin, dass Unternehmer, insbesondere Kapitalgesellschaften, sich die Stundung von Umsatzsteuer wohl überlegen sollten. Auch wenn die Stundungsregelungen nun unproblematisch auch auf die Umsatzsteuer erstreckt sind, so bleibt es bei Kapitalgesellschaften trotzdem dabei, dass z.B. der Geschäftsführer mit seinem persönlichen (auch privaten) Vermögen für die Umsatzsteuer haftet.

Sollte es daher im Laufe der Krise zu Ausfällen bei der Umsatzsteuerzahlung kommen, müsste die Geschäftsführung mit einer entsprechenden persönlichen Haftungsinanspruchnahme rechnen.