Entschädigungen und finanzielle Erleichterungen für Selbstständige
Entschädigungen und finanzielle Erleichterungen für Selbstständige und Unternehmer aufgrund Coronavirus/COVID-19
Nachdem vielfach darüber berichtet wird, dass Arbeitnehmer keine größeren Einbußen zu befürchten haben, trifft es nun gehäuft Unternehmen und Selbstständige, die Verdienstausfälle hinzunehmen haben. Oft müssen Betriebe vollständig geschlossen werden oder können derzeit nur eingeschränkt arbeiten.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die momentan wichtigsten Möglichkeiten, einerseits Liquidität zu sichern, andererseits aber auch gegebenenfalls Entschädigungsleistungen zu erhalten. Wichtig ist, dass einige Anträge fristgebunden sind, also Fristen gewahrt werden müssen, damit die Anträge überhaupt formal bearbeitet werden.
Entschädigungsmöglichkeiten
Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Eine der wichtigsten Entschädigungsmöglichkeiten für diejenigen, die direkt von Betriebsschließungen betroffen sind, stellt ein Entschädigungsantrag nach § 56 IfSG dar.
Voraussetzung dafür ist, dass dem Unternehmen oder Selbstständigen behördlich die Ausübung der Tätigkeit verboten wird bzw. verboten worden ist. Wenn dies der Fall ist, dann können Selbstständige eine Entschädigung entsprechend ihres Verdienstausfalls erhalten. Dieser wird bei Selbstständigen berechnet nach dem durchschnittlichen Gewinn des Vorjahres. Daneben besteht die Möglichkeit, Entschädigung für während der Schließzeit weiterlaufende, nicht gedeckte Betriebsausgaben im angemessenen Umfang zu erhalten.
Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit zu stellen. Betroffene, die aufgrund des aktuellen Maßnahmepakets, also z.B. ab 16.03.2020 ihren Betrieb einstellen mussten, müssen den Entschädigungsantrag folglich bis spätestens 16.06.2020 gestellt haben.
Grundsätzlich ist gemäß § 56 Abs. 11 IfSG von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde andere oder weitere Nachweise diesbezüglich verlangen. Allerdings besteht gemäß § 56 Abs. 12 IfSG die Möglichkeit, einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu beantragen. Dies dürfte mit einer aussagekräftigen betriebswirtschaftlichen Auswertung möglich sein und ist unbedingt zu empfehlen, um eine schnelle Zahlung zu erhalten.
Kurzarbeitergeld (KUG)
Seitens des Gesetzgebers wurden die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelockert, sodass allen Betrieben angeraten werden kann, sofern Kurzarbeit nötig ist, in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Arbeitsagentur auch Kurzarbeit anzuzeigen.
Wichtig ist, dass die Anzeige von Kurzarbeit vor der Kürzung der Einsatzzeiten der Arbeitnehmer erfolgt. Das entsprechende Formular ist online bei der Arbeitsagentur ausfüll- und herunterladbar.
Maßnahmen zur Schonung der Liquidität
Gemäß des nun veröffentlichten sogenannten Maßnahmepakets ist die Verwaltung angewiesen, ihr Ermessen im Rahmen der bestehenden Instrumentarien der Abgabenordnung unternehmerfreundlich auszuüben:
Stundung von Steueransprüchen
Gemäß § 222 Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprüche ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeutet. Laut Gesetz soll die Stundung in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Es ist nicht zu erwarten, dass die Finanzverwaltung nicht weiter begründeten Stundungsanträgen pauschal stattgibt, jedoch wird an die Begründung nicht mehr so ein hoher Anspruch gestellt werden, wie dies noch in der Vergangenheit der Fall war. Eine plausible Darlegung, weshalb die Stundung in der derzeitigen Situation eine erhebliche Härte bedeutet, dürfte ausreichen. Wir gehen auch davon aus, dass begründete Stundungen derzeit regelmäßig ohne Sicherheitsleistung gewährt werden dürften.
Erleichterte Anpassung von Steuervorauszahlungen
Zu den Ertragsteuern (insbesondere Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) sind grundsätzlich vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten – zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer jeweils am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines Jahres, zur Gewerbesteuer jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres. Die vorauszuzahlenden Steuern bemessen sich nach der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann jedoch innerhalb gewisser Fristen die Vorauszahlungen auf die Höhe anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.
Dies bedeutet, dass jederzeit ein Anpassungsantrag für die derzeit laufenden Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 gestellt werden kann. Zur Begründung wird üblicherweise eine betriebswirtschaftliche Auswertung bzw. eine Prognoserechnung für die Zukunft verlangt. Die Finanzbehörden sind nunmehr jedoch angewiesen, diese Herabsetzungsanträge für laufende Vorauszahlungen vereinfacht und ohne größere Beleg- und Zahlenprüfung zu gewähren, wenn sie plausibel (kurz) begründet sind.
Wer also nun aufgrund der gegebenen Situation davon ausgeht, in 2020 keine oder kaum steuerpflichtige Gewinne zu erzielen, sollte zur Liquiditätsschonung unbedingt kurzfristig Herabsetzungsanträge stellen.
Vollstreckungsaufschub
Darüber hinaus sind die Finanzbehörden angehalten, auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge bis zum 31.12.2020 zu verzichten, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Auch hier empfehlen wir aber, unbedingt entsprechende Anträge zu stellen, bevor fällige Steuerbeträge in die Vollstreckung gehen bzw. bereits Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden. Je früher die richtigen Anträge bei der Finanzverwaltung vorliegen und Vollstreckungsmaßnahmen gar nicht erst ergriffen werden, desto weniger entstehen unnötige Kosten und Aufwand.
Kredite der KfW
Drüber hinaus hat die KfW diverse Kreditprogramme aufgelegt, um betroffene Unternehmen nun zu unterstützen. Einen Überblick über die KfW-Programme verschaffen Sie sich am besten auf der Internetseite der KfW: www.kfw.de
Die Maßnahmen sind derzeit gegliedert nach Unternehmen, die länger als fünf Jahre oder aber weniger als fünf Jahre am Markt sind. Ferner kündigt die KfW Sonderprogramme für Unternehmen an, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind.
Wir sind für Sie da
Bei allen oben genannten Maßnahmen unterstützen wir Sie gerne. Melden Sie sich bei Bedarf bitte kurzfristig bei uns.
Bleiben Sie gesund!