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Unter welchen Voraussetzungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines „dringenden Bedürfnises“ von einem Fahrverbot abgesehen werden kann

Eine Entscheidung des OLG Hamm wurde am 10.10.2017 unter dem Aktenzeichen 4 RBs 326/17 über einen anfänglich etwas kurios anmutenden Sachverhalt getroffen. Das Amtsgericht Paderborn hatte in der Vorinstanz zunächst den Fahrer eines Pkw wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – außerorts – um 29 km/h zu einer Regelgeldbuße in Höhe von 80 € verurteilt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Fahrer in diesem Rechtsfall war auch bereits im November 2016 wegen einer ähnlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h außerorts mit einem Bußgeld belegt worden, so dass § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV herangezogen wurde. Danach kommt ein Fahrverbot in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Insoweit ist zunächst die Rechtsgrundlage für die Verurteilung klar. Jedoch argumentierte der Betroffene in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Paderborn, dass er aufgrund einer kürzlichen Prostataoperation nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfüge. Die gemessene Geschwindigkeit sei darauf zurückzuführen, dass er während der Fahrt einen starken und schmerzhaften Harndrang verspürt und seine Konzentration allein darauf gelegen habe, irgendwo schnell “rechts ranfahren” zu können. Eine Gelegenheit, zu halten habe sich auf der Bundesstraße zunächst aber nicht ergeben und es kam aufgrund dessen zur Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Amtsgericht ließ diese Argumentation nicht gelten. Der Betroffene wehrte sich gegen das Urteil mit einer Rechtsbeschwerde zum OLG Hamm und hatte vorläufigen Erfolg. Durch das OLG Hamm wurde das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlungsentscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

Dem Amtsgericht – so dass OLG – sei ein Erörterungsmangel anzulasten. In der Rechtsprechung sei es anerkannt, dass ein sehr starker „Drang zur Verrichtung einer Notdurft“ auf Grund einer körperlichen Disposition – wie hier die Folgen einer Prostataoperation – und diese dann auf die Geschwindigkeitsüberschreitung zurückzuführen sei, durchaus einen Grund darstellen könne, vom Regelfahrverbot ausnahmsweise abzusehen. Grundsätzlich muss aber ein Betroffener mit körperlichen Einschränkungen – da er ja gerade über diese weiß – seine Fahrt entsprechend planen und gegebenenfalls Vorkehrungen treffen. Insoweit wurde dem Amtsgericht nunmehr aufgegeben, all jene Umstände zu berücksichtigen, wie letztendlich der Betroffene auf seinen Harndrang während der Fahrt hätte reagieren können und ob das Auftreten dieses dringenden Harndrangs eine typische Situation sei, in welche der Betroffene häufiger komme. Sollte letzteres bejaht werden und es gerade nicht zu einer Ausnahmesituation gekommen sein, dürfte die Verhängung des Bußgeldes als auch des Fahrverbotes fast nicht mehr zu verhindern sein.