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Die Kosten für die Beseitigung mutwillig verursachter Schäden an der Mietwohnung sind sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand

Ist der Mietschaden steuerlich absetzbar?

Wir hatten in unserem Beitrag vom 03. Januar 2017 zur Abgrenzung sofort abziehbarer Sanierungskosten von abzuschreibenden Herstellungskosten eines Gebäudes bereits auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hingewiesen, das entschieden hatte, dass mutwillig verursachte Schäden an einer Mietwohnung immer sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand darstellen und keine sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten.

Diese Rechtsprechung ist nun vom Bundesfinanzhof mit einem am 04.10.2017 veröffentlichten Urteil bestätigt worden. Der Bundesfinanzhof grenzt in der Entscheidung diejenigen Kosten ab, die sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskostenaufwand darstellen können. Dies seien sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen – wie etwa sogenannte Schönheitsreparaturen oder auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Darunter fällt auch die Beseitigung verdeckter im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener Mängel oder die Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes „angelegter“, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte.

Andererseits seien jedoch Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht vorhanden waren und auch nicht im vorgenannten Sinne angelegt gewesen waren, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln des Mieters am Gebäude verursacht wurden, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.

Solche Aufwendungen sind daher stets als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung sofort abzuziehen.